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   VG Dresden, 09.08.2017 - 6 K 196/15   

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VG Dresden, 09.08.2017 - 6 K 196/15 (https://dejure.org/2017,99179)
VG Dresden, Entscheidung vom 09.08.2017 - 6 K 196/15 (https://dejure.org/2017,99179)
VG Dresden, Entscheidung vom 09. August 2017 - 6 K 196/15 (https://dejure.org/2017,99179)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (2)

  • kop-berlin.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vorwurf rassistischer Kontrollpraxis

  • anwaltskanzlei-adam.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verfahren um Racial Profiling endet mit Eklat wegen möglicherweise abgesprochener polizeilicher Zeugenaussagen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 - 7 A 11108/14

    Polizeikontrolle einer dunkelhäutigen Familie im Zug

    Auszug aus VG Dresden, 09.08.2017 - 6 K 196/15
    Dies setzt gleichzeitig voraus, dass die Bewertungen und Tatsachen oder tatsächlichen Anhaltspunkte, auf denen die Lageerkenntnisse oder die grenzpolizeilichen Erfahrungen beruhen, in einer die inhaltliche Kontrolle ermöglichenden Weise belegt werden können (OVG Rh.-Pf., Urt. v. 21. April 2016 - 7 A 11108/14 - juris Rn 100 unter Verweis auf SächsVerfGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 221 f.).

    Während § 22 BPolG auf die Gewinnung polizeilich relevanter Informationen gerichtet ist und die Aushändigung der Ausweise in erste Linie der Zuordnung einer Information zu einer Person oder einer Plausibilitätskontrolle dient, zielt die Identitätskontrolle vorrangig auf die Identifizierung unbekannter Personen oder auf einen Identitätsabgleich (OVG Rh.-Pf., Urt. v. 21. April 2016 - 7 A 11108/14 - juris Rn. 35 m.w.Nw.).

    Mithin wird eine Maßnahme nach § 22 Abs. 1 BPolG ohne vorangehende Befragung regelmäßig ausscheiden und eine ohne eine solche Befragung durchgeführte Ausweiskontrolle eine Identitätskontrolle nach § 23 Abs. 1 BPolG darstellen (OVG Rh.-Pf., Urt. v. 21. April 2016 - 7 A 11108/14 - juris Rn. 35).

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 7.98

    Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine

    Auszug aus VG Dresden, 09.08.2017 - 6 K 196/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in den Fällen, in denen sich - wie hier - der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat, entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Juli 1999 - 6 C 7.98 - juris Rn. 20).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus VG Dresden, 09.08.2017 - 6 K 196/15
    Da sich kurzfristig erledigende Maßnahmen ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten, eröffnet Art. 19 Abs. 4 GG die Möglichkeit einer Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts im Wege nachträglicher Feststellung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 - juris Rn. 56 f.).
  • VG Stuttgart, 22.10.2015 - 1 K 5060/13

    Verdachtsunabhängige Identitätsfeststellung im Grenzgebiet zu einem anderen

    Auszug aus VG Dresden, 09.08.2017 - 6 K 196/15
    Da die Beklagte die personenbezogenen Daten des Klägers - wie ausgeführt - auf rechtswidrige Weise erlangt hat, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 2 BPolG nicht vor (vgl. so ausdrücklich VG Stuttgart, Urt. v. 22. Oktober 2015 - 1 K 5060/13, juris Rn. 35).
  • VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    Auszug aus VG Dresden, 09.08.2017 - 6 K 196/15
    Dies setzt gleichzeitig voraus, dass die Bewertungen und Tatsachen oder tatsächlichen Anhaltspunkte, auf denen die Lageerkenntnisse oder die grenzpolizeilichen Erfahrungen beruhen, in einer die inhaltliche Kontrolle ermöglichenden Weise belegt werden können (OVG Rh.-Pf., Urt. v. 21. April 2016 - 7 A 11108/14 - juris Rn 100 unter Verweis auf SächsVerfGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 221 f.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.2013 - 7 A 10816/12

    Identitätsfeststellung durch die Bundespolizei auf dem Bahnhofsvorplatz in Trier

    Auszug aus VG Dresden, 09.08.2017 - 6 K 196/15
    Insoweit ist die Klage indes als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, da ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis auch die hier in Streit stehende Befugnis eines Hoheitsträgers zum Erlass eines den Bürger belastenden Realakts umfasst (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24. Januar 2013 - 7 A 10816/12 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 20.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus VG Dresden, 09.08.2017 - 6 K 196/15
    Dass der vorliegende Eingriff nicht tiefgreifend war, ist daher unschädlich, denn die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG differenziert nicht nach der Intensität des erledigten Eingriffs und dem Rang der betroffenen Rechte (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2013 - 8 C 20.12 - juris Rn. 32; VG Freiburg, Urt. v. 25. September 2015 - 4 K 35/15 - juris Rn. 36 m.w.Nw.; vgl. auch SächsOVG, Urt. v. 27. Januar 2015 - 4 A 533/13 - juris Rn. 29).
  • VG Köln, 13.06.2013 - 20 K 4683/12

    Befragungsrecht innerhalb der präventivpolizeilichen Aufgabenzuweisung der

    Auszug aus VG Dresden, 09.08.2017 - 6 K 196/15
    Jedoch würde in Fällen der vorliegenden Art, in denen Feststellungsbegehren polizeiliche Maßnahmen in grundrechtlich geschützten Bereichen zum Gegenstand haben, eine Verneinung des Feststellungsinteresses und damit der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung des polizeilichen Handelns, einen rechtsfreien Raum eröffnen, der mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit aus Art. 20 Abs. 3 GG und dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht zu vereinbaren wäre (VG Köln, Urt. v. 13. Juni 2013 - 20 K 4683/12 - juris Rn. 14).
  • VG Freiburg, 25.09.2015 - 4 K 35/15

    Polizeimaßnahmen anlässlich Drittortauseinandersetzungen bei Fußballbegegnungen -

    Auszug aus VG Dresden, 09.08.2017 - 6 K 196/15
    Dass der vorliegende Eingriff nicht tiefgreifend war, ist daher unschädlich, denn die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG differenziert nicht nach der Intensität des erledigten Eingriffs und dem Rang der betroffenen Rechte (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2013 - 8 C 20.12 - juris Rn. 32; VG Freiburg, Urt. v. 25. September 2015 - 4 K 35/15 - juris Rn. 36 m.w.Nw.; vgl. auch SächsOVG, Urt. v. 27. Januar 2015 - 4 A 533/13 - juris Rn. 29).
  • OVG Sachsen, 17.11.2015 - 3 A 440/15

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse; gewichtiger Grundrechtseingriff; kurzfristige

    Auszug aus VG Dresden, 09.08.2017 - 6 K 196/15
    Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann dem Kläger - anders als in dem von der Kammer im Verfahren 6 K 961/13 (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2015 - 3 A 440/15 - juris Rn. 7) zu Grunde liegenden Sachverhalt - ein berechtigtes Interesse an den begehrten Feststellungen nicht abgesprochen werden.
  • OVG Sachsen, 27.01.2015 - 4 A 533/13

    Erledigung vor Klageerhebung, Fortsetzungsfeststellungsklage,

  • AG Arnstadt, 28.05.2015 - Cs 820 Js 36838/14

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